Sächsischer Landtag

12/16/2024 | Press release | Distributed by Public on 12/16/2024 07:57

Abstimmungsverfahren zur Wahl des Ministerpräsidenten

Bei der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen im Sächsischen Landtag ist nach Auffassung von Landtagspräsident Alexander Dierks - gestützt auf den Juristischen Dienst des Landtags - bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlgang die Stimmabgabe für einen der Kandidaten oder eine Enthaltung möglich. Eine Stimmabgabe mit Nein ist nicht vorgesehen. Eine Nein-Stimme sieht das Abstimmungsverfahren nur für den Fall vor, dass in einem Wahlgang nur ein einziger Bewerber antritt.

Die Wahlfreiheit des Abgeordneten besteht bei einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten darin, sich zwischen den Bewerbern zu entscheiden oder sich der Stimme zu enthalten. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da jeder Abgeordnete berechtigt ist, dem Landtag einen (weiteren) Wahlvorschlag zu unterbreiten und sich für diesen bei der Stimmabgabe zu entscheiden.

Die Sächsische Verfassung verbindet mit dem Auftrag zur Regierungsbildung die verfassungsrechtliche Erwartung auf ein konstruktives Mitwirken der Abgeordneten an der Regierungsbildung. Ein Anspruch des Abgeordneten, durch eine Nein-Stimme gezielt die Wahl eines Ministerpräsidenten zu verhindern, besteht nicht. Die Sächsische Verfassung steht in der Regelungstradition des Grundgesetzes, das einer reinen Blockade durch negative Mehrheiten vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Weimarer Republik entgegenwirken wollte.

An dieser Rechtsauffassung hat sich auch durch das heute von der Fraktion Bündnisgrüne veröffentlichte Gutachten nichts geändert.

Im Interesse eines rechtssicheren Verfahrens hatte der Landtagspräsident bereits nach der Sitzung des Präsidiums am 11. Dezember 2024 ein unabhängiges Rechtsgutachten bei einem renommierten Verfassungsrechtler zur Frage des Abstimmungsprozederes in Auftrag gegeben. Das Ergebnis dieses Gutachtens soll am morgigen Dienstag vorliegen. Der Sächsische Landtag wird über das Ergebnis dieses Gutachtens informieren.