11/16/2024 | Press release | Archived content
Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gelten auch in der Silvesternacht bestimmte Vorgaben. Gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.
In der Stadt Saalfeld/Saale gilt zudem die Anordnung eines Abbrennverbotes für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im historischen Zentrum der Stadt Saalfeld/Saale zum Jahreswechsel am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres bis zum Jahreswechsel 2027/2028.
Allgemeinverfügung
1. Es wird angeordnet, dass am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres bis einschließlich des Jahreswechsels 2027/2028 in der Stadt Saalfeld/Saale im Bereich des Altstadtgebietes pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nicht abgebrannt werden dürfen.
2. Das Gebiet der Allgemeinverfügung wird in dieser Anordnung entsprechend dem beigefügten Lageplan wie folgt eingegrenzt (vgl. Lageplan):
Der Lageplan mit der eingetragenen Verbotszone (Anlage) ist Bestandteil dieser Anordnung.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
Hintergrund
In der historischen Saalfelder Altstadt befindet sich das Denkmalensembles "Stadtkern Saalfeld/Saale", welches aus 100 Einzeldenkmalen besteht und damit den Ehrennamen "Steinerne Chronik Thüringens" begründet. Allein entlang der Straßen Markt, Kirchplatz, Fischmarkt, Münzplatz, Brudergasse und Obere Straße befinden sich ca. 40 historisch unwiederbringliche Kulturdenkmale. Diese denkmalgeschützten Gebäude sind durch ihre wertvolle Bausubstanz Objekte mit besonderer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Ein besonderer Schutz ist notwendig, da sich beim Auftreten eines Brandherdes und nicht rechtzeitigem Einschreiten ein Übergreifen auf die Bausubstanz der gesamten historischen Altstadt ereignen kann.
Zu den Silvesterfeierlichkeiten wird üblicherweise eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk z.B. Silvesterraketen, Batterien, Schwärmer, Knallkörper etc.) abgebrannt. Dabei kann es zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und daraus resultierend zu erheblichen Gefahren für Anwohner und Besucher sowie für die Gebäude des denkmalgeschützten Ensembles "Stadtkern Saalfeld/Saale" kommen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 stellen abhängig von der Brenndauer der pyrotechnischen Materialien, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen eine erhöhte Brand- und Verletzungsgefahr dar. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) insbesondere Silvesterraketen können beim Abbrennen Temperaturen bis 2000°C entwickeln und bedingen dadurch eine kaum kalkulierbare Brandgefahr für die wertvollen Bauwerke der Altstadt und eine erhöhte Verletzungsgefahr für die Besucher.
Verstöße gegen diese Anordnung können entsprechend § 46 Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 50.000,00 EUR geahndet werden.