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10/31/2024 | Press release | Distributed by Public on 10/31/2024 12:11

Beschwerden gegen SRF: Die Beschlüsse der UBI

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Bern, 31.10.2024 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat Beschwerden gegen zwei Publikationen von SRF im Vorfeld einer Volksabstimmung im Kanton Bern gutgeheissen. Abgewiesen hat sie dagegen eine Beschwerde, die sich gegen einen Beitrag der Sendung "10 vor 10" von Fernsehen SRF über ein Internetfernsehen gerichtet hat.

Im Rahmen der heutigen Beratungen in Bern hat die UBI Beschwerden gegen Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen SRF, Radio Télévision Suisse RTS und Radiotelevisione svizzera RSI behandelt.

Am 3. März 2024 fand im Kanton Bern die Volksabstimmung über eine Änderung der Kantonsverfassung zur Einführung der dringlichen Gesetzgebung statt. Im Vorfeld berichtete Radio SRF darüber im Rahmen eines Beitrags vom 16. Februar 2024 im "Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis" und im Online-Artikel "Abstimmung Kanton Bern - Der Kanton soll in Krisen sofort handeln können". Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Beiträge Mängel aufweisen und unausgewogen sind, erachtete eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder als begründet. So wurde einseitig und unvollständig über die im Nein-Komitee vertretenen Parteien und Gruppierungen berichtet. Überdies kam nur eine Vertreterin der befürwortenden Seite zu Wort und die Präsentation der Argumente der beiden Lager erfolgte nicht gleichwertig. Die für Beiträge zu bevorstehenden Volksabstimmungen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit wurden damit nicht eingehalten. Der Umstand, dass der Grosse Rat des Kantons Bern dem neuen Verfassungsartikel einstimmig zugestimmt hatte, rechtfertigte nicht eine Ungleichbehandlung beider Lager. Die UBI hat die Beschwerde gegen den Radiobeitrag mit sechs zu zwei Stimmen und gegen den Online-Artikel mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen (Verfahren b. 995).

Am 12. März 2024 strahlte Fernsehen SRF in der Sendung "10 vor 10" einen Beitrag über das Internetfernsehen "Kla.TV" (Abkürzung für "Klagemauer-TV") aus. Im Zentrum stehen dabei die Erfahrungen von zwei früheren Mitarbeiterinnen. Gegen den Beitrag gingen eine Betroffenen- und eine Popularbeschwerde ein. Gerügt wurde, dass die Arbeitsweise bei Kla.TV unzutreffend und in verunglimpfender Weise dargestellt werde. In der Beratung kam zum Ausdruck, dass der Beitrag Mängel aufweist. Das betrifft insbesondere die reisserische Anmoderation, in welcher Kla.TV als "Fake-News-Fabrik" bezeichnet wird. Im Filmbericht werden die Verantwortlichen des Internetfernsehens mit den Vorwürfen konfrontiert. Da sie sich vor der Kamera nicht äussern wollten, hat die Redaktion schriftliche Stellungnahmen von ihnen eingeblendet. Insgesamt konnte sich das Publikum daher eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden. Die Fehler betrafen Nebenpunkte, die Mindestanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot wurden eingehalten. Die UBI hat die Beschwerde mit sechs zu zwei Stimmen abgewiesen (b. 996/b. 997).

Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Beschwerde gegen einen Radiobeitrag von RSI vom 4. April 2024 über Rechtsextremismus bei der deutschen Polizei (b. 1001). Auf eine Beschwerde gegen den Online-Artikel "Le journaliste de la RTS François Ruchti primé pour son enquête sur les abus sexuels à Saint-Maurice" vom 26. April 2024 ist die UBI aus formellen Gründen nicht eingetreten (b. 1000).

Die UBI ist eine seit 40 Jahren bestehende ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.


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